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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 134/07
  4. vom
  5. 14. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  12. Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  13. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
  14. von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
  15. nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand
  16. der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten
  17. nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wassereinbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber
  18. in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht
  19. erwähnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverständigen
  20. S.
  21. nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht
  22. ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden
  23. (GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem
  24. Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewiesen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstritten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung
  25. des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein
  26. Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus.
  27. -3-
  28. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  29. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  30. Der
  31. Gegenstandswert
  32. des
  33. Beschwerdeverfahrens
  34. beträgt
  35. 76.693,78 €.
  36. Krüger
  37. Lemke
  38. Stresemann
  39. Schmidt-Räntsch
  40. Czub
  41. Vorinstanzen:
  42. LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -