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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 119/07
- vom
- 21. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
- Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
- Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der
- Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet.
- Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt
- seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich darauf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abweichende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte
- handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens
- damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung
- von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, BGHZ 114,
- 260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990;
- Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9).
- Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
- Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
- auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Der
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- Kläger
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- trägt
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- die
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- Kosten
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 27.098,47 €.
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- Krüger
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- Klein
- Schmidt-Räntsch
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- Lemke
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Limburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 -
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