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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 104/09
- vom
- 28. Januar 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
- Main vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 12.215,88 €.
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- Gründe:
- I.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
- Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
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- 1. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung
- zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat,
- Beschl. v. 23. September 2009, V ZR 16/09, juris). Diesen Wert hat das Berufungsgericht zutreffend mit 6.000 € angenommen. Die von dem Kläger in der
- Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind weder nachvollziehbar
- noch glaubhaft gemacht.
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- 3
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- 2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerichteten Anträge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu
- bewertenden Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenaufwands (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von
- Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet.
- Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte
- entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
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- 3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 € bewertet.
- Dagegen erhebt der Kläger keine Einwende.
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- 4. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich eine Beschwer von
- 12.215,88 €.
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- II.
- 6
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- Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
- Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
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- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -
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