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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 9/14
- vom
- 17. September 2014
- in der Abschiebungshaftsache
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- -2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
- den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
- der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom
- 7. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
- Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
- zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
- Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland
- auferlegt.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 5.000 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in
- seinen
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- Rechten
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- verletzt,
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- weil
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- abzusehen
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- war,
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- dass
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- die
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- Haft
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- in
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- der
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- Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs.
- 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
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- -3AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 –
- V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
- 74 Abs. 7 FamFG).
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Brückner
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- Roth
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Paderborn, Entscheidung vom 16.12.2013 - 11 XIV 97/13 B LG Paderborn, Entscheidung vom 07.01.2014 - 5 T 429/13 -
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