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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 76/11
- vom
- 14. Dezember 2011
- in der Abschiebungshaftsache
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und
- die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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- beschlossen:
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- Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 8. Zivilkammer des
- Landgerichts Mainz vom 29. März 2011 und der Beschluss des
- Amtsgerichts Bingen vom 3. Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen
- werden dem Saarland auferlegt.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 3.000 €.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss vom 14. April 2011 Bezug genommen, mit dem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt hat. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Haft die Rechtswidrigkeit sowohl der Haftverlängerung
- als auch der Beschwerdeentscheidung feststellen lassen.
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- -3-
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- II.
- 2
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- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil weder die Haftverlängerung noch die Beschwerdeentscheidung den Anforderungen an die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognoseentscheidung gerecht
- werden. Auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14. April
- 2011 wird Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74
- Abs. 7 FamFG abgesehen.
- III.
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- 3
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
- Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
- Krüger
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- Lemke
- Brückner
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- Czub
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.02.2011 - 110 XIV 1/11 LG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2011 - 8 T 45/11 -
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