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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 62/02
- vom
- 9. Januar 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2003 durch den
- Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
- Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilkammer
- des Landgerichts München II vom 10. September 2002 wird auf seine
- Kosten als unzulässig verworfen.
- Gründe:
- Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere
- Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es
- weder
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- zugelassen,
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- noch
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- von
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- einem
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- beim
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- Bundesgerichtshof
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- zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,
- 2181).
- Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches
- Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
- Streitwert: 292,52
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- Wenzel
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- Tropf
- Lemke
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- Klein
- Schmidt-Räntsch
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