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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 19/03
- vom
- 30. April 2003
- in der Wohnungseigentumssache
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den
- Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
- Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
- des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar
- 2003 wird als unzulässig verworfen.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
- Gebühren werden nicht erstattet.
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- Gründe:
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- Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft
- (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, MDR 2003, 229).
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- Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft,
- weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft
- (BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
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- Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO.
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- Wenzel
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- Krüger
- Gaier
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- Klein
- Schmidt-Räntsch
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