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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 13/15
  4. vom
  5. 21. April 2016
  6. in der Grundbuchsache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. GBO § 19; BGB § 1191
  14. Zu den Prüfungspflichten des Grundbuchamts bei der Eintragung einer
  15. Grundschuld aufgrund einer im Außenverhältnis beschränkten Belastungsvollmacht, die es den Käufern erlaubt, das noch im Eigentum des Verkäufers stehende Grundstück als dingliche Sicherheit für die Finanzierung des
  16. Kaufpreises zu verwenden.
  17. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - V ZB 13/15 - OLG Frankfurt am Main
  18. AG Hanau
  19. ECLI:DE:BGH:2016:210416BVZB13.15.0
  20. -2-
  21. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch die
  22. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
  23. und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
  24. beschlossen:
  25. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den
  26. Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
  27. am Main vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
  28. Der Beteiligte zu 3 ist, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen
  29. den
  30. genannten
  31. Beschluss
  32. zurückgenommen
  33. hat,
  34. dieses
  35. Rechtsmittels verlustig.
  36. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  37. 157.000 €.
  38. -3-
  39. Gründe:
  40. I.
  41. 1
  42. Mit notariellem Vertrag vom 7. April 2014 verkaufte die Beteiligte zu 1
  43. (Verkäuferin) ihr im Rubrum genanntes Grundstück an die Beteiligten zu 2
  44. (Käufer). § 9 des Kaufvertrags sieht die Mitwirkung der Verkäuferin an der Finanzierung des Kaufpreises vor, wobei das Grundstück mit Grundpfandrechten
  45. bis zu dem Kaufpreis zuzüglich bis zu 20 % Zinsen sowie einer einmalig fälligen
  46. Nebenleistung von 10 % belastet und der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer unterworfen werden darf. Ferner wird geregelt,
  47. dass die Sicherheiten ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises und der
  48. Abwicklung des Vertrags dienen; die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Valutierungsansprüche werden an die Verkäuferin abgetreten und die aus
  49. den Sicherheiten Berechtigten unwiderruflich angewiesen, nur nach Maßgabe
  50. des Vertrags auszuzahlen. Nach § 13 des Vertrags wird jedem Käufer einzeln
  51. Vollmacht erteilt, alle Beteiligten zu vertreten, und zwar „bei der Bestellung von
  52. Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises nach Maßgabe der vereinbarten Kaufpreisfinanzierung“.
  53. 2
  54. Unter Vorlage einer Grundschuldbestellungsurkunde, mit der die Käufer
  55. zugleich als Vertreter der Verkäuferin eine Buchgrundschuld über 157.000 €
  56. nebst 11 % Zinsen zugunsten einer Sparkasse „im Rahmen und gemäß Vollmacht vom 7. April 2014, UR.-Nr. (…)“ bestellen, hat der Notar die Eintragung
  57. der Grundschuld in das Grundbuch beantragt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2014
  58. hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil die Vollmacht der für die Verkäuferin handelnden Käufer nicht nachgewiesen sei. Die
  59. dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat keinen Erfolg
  60. -4-
  61. gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen sie das Grundbuchamt
  62. anweisen lassen, den Eintragungsantrag nicht aus den in dem Zurückweisungsund dem Nichtabhilfebeschluss genannten Gründen abzulehnen.
  63. II.
  64. 3
  65. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Vollmacht der Käufer
  66. auch im Außenverhältnis nur nach Maßgabe der vereinbarten Kaufpreisfinanzierung besteht. Infolgedessen habe das Grundbuchamt vor Eintragung der
  67. bewilligten Grundschuld zu überprüfen, ob die konkret abgegebene Grundbucherklärung von der inhaltlich beschränkten Vollmacht gedeckt sei. Dies verneine das Grundbuchamt zu Recht. Im Eingang der Grundschuldbestellungsurkunde, wonach die Käufer für sich persönlich und zugleich für die Verkäuferin
  68. „im Rahmen und gemäß Vollmacht vom 7. April 2014, UR.-Nr. (…)“ handelten,
  69. werde lediglich behauptet, dass die für die Verkäuferin abgegebenen Erklärungen von der Vollmacht gedeckt seien. Um letztere nachzuweisen, müssten ihre
  70. inhaltlichen Beschränkungen aus der Urkunde selbst hervorgehen, woran es
  71. fehle.
  72. III.
  73. 4
  74. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
  75. 5
  76. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt das Beschwerdegericht an, dass die in dem Kaufvertrag vereinbarten Begrenzungen der Vollmacht auch im Außenverhältnis Wirkung entfalten. Eine Belastungsvollmacht wie die hier zu beurteilende erlaubt es dem
  77. -5-
  78. Käufer, das noch im Eigentum des Verkäufers stehende Grundstück als dingliche Sicherheit für die Finanzierung des Kaufpreises zu verwenden, indem er als
  79. Vertreter des Verkäufers die dingliche Einigung über die Bestellung einer
  80. Grundschuld erklärt und deren Eintragung bewilligt. Dafür, dass die Käufer hier
  81. lediglich im Innenverhältnis darauf beschränkt werden sollten, Grundpfandrechte nur nach Maßgabe der vereinbarten Kaufpreisfinanzierung zu bestellen, besteht kein Anhaltspunkt.
  82. 6
  83. 2. Danach hat das Grundbuchamt selbständig zu prüfen, ob die namens
  84. der Verkäuferin gemäß § 19 GBO erklärte Eintragungsbewilligung von der
  85. Vollmacht der Käufer gedeckt ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 1987, 792 f.). Hierzu
  86. muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass die in dem Kaufvertrag vorgesehenen Begrenzungen der Vollmacht eingehalten werden. Einen
  87. solchen Nachweis sieht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei als nicht erbracht an.
  88. 7
  89. a) Aus der Grundschuldbestellungsurkunde geht zwar hervor, dass
  90. Grundschuld, Zinsen und Nebenleistung der Höhe nach den Vorgaben des
  91. Kaufvertrags entsprechen. Aber nachgewiesen werden muss auch die Verwendung des Grundpfandrechts ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises
  92. und zur Vertragsabwicklung, die Abtretung der Valutierungsansprüche an die
  93. Verkäuferin und die unwiderrufliche Anweisung, die Darlehensvaluta nur nach
  94. Maßgabe des Vertrags auszuzahlen. Diese inhaltlichen Beschränkungen der
  95. Vollmacht müssen schuldrechtlich umgesetzt werden, weil die Grundschuld sachenrechtlich die dingliche Haftung des Grundstücks unabhängig von einer etwa gesicherten persönlichen Forderung begründet. Hierzu muss zwischen dem
  96. Grundpfandgläubiger und dem Verkäufer eine (erste) schuldrechtliche Sicherungsabrede zustande kommen, die eine dem Kaufvertrag entsprechende Ver-
  97. -6-
  98. wendung der Grundschuld in der Phase der Vertragsabwicklung regelt und insoweit nicht den Käufer als Darlehensnehmer, sondern den Verkäufer zum Sicherungsgeber macht. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich die Mitwirkung des Verkäufers auf die Kaufpreisfinanzierung beschränkt, und ausgeschlossen, dass anderweitige Forderungen gesichert werden, die mit dem
  99. Kaufvertrag nicht in Zusammenhang stehen. Daneben kann bereits in diesem
  100. Stadium eine (zweite) Sicherungsabrede zwischen dem Grundschuldgläubiger
  101. und dem Käufer hinsichtlich der späteren Verwendung der Grundschuld getroffen werden, oder es wird geregelt, dass der Käufer nach Vertragsabwicklung in
  102. die bestehende Sicherungsabrede eintritt (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, DNotIReport 1999, 50, 51; BeckNotar-HdB/Everts, 6. Aufl., A I Rn. 274 f.; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 704 ff.;
  103. Schramm, ZNotP 1998, 363 ff.).
  104. 8
  105. b) Hieraus ergibt sich bei einer im Außenverhältnis beschränkten Belastungsvollmacht die Besonderheit, dass die Vertretungsmacht der Käufer hinsichtlich der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) von dem Zustandekommen der
  106. zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem Verkäufer getroffenen (ersten)
  107. Sicherungsabrede abhängt. Normalerweise prüft das Grundbuchamt die Sicherungsabrede nicht, da diese nicht Bestandteil der Eintragungsbewilligung ist;
  108. aber wenn der Bewilligende aufgrund einer Vollmacht der in Rede stehenden
  109. Art handelt, darf die Eintragung nicht vorgenommen werden, wenn nicht gesichert ist, dass die Sicherungsabrede zustande kommen wird. Erfolgt die Eintragung dennoch und kommt die Sicherungsabrede tatsächlich nicht zustande,
  110. entsteht die Grundschuld nicht, weil es auch hinsichtlich der (von der im Grundbuchverfahren maßgeblichen Eintragungsbewilligung zu unterscheidenden)
  111. dinglichen Einigung an der Vertretungsmacht der Käufer fehlt (vgl. Senat, Urteil
  112. vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, BGHZ 106, 1, 5 f.); wegen der Beschrän-
  113. -7-
  114. kung der Vollmacht hängt ausnahmsweise auch die Wirksamkeit des dinglichen
  115. Rechtsgeschäfts von dem Zustandekommen der Sicherungsabrede ab.
  116. 9
  117. c) Zum Nachweis der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) gehört hier
  118. deshalb auch der in der Form des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass
  119. die Rechtsmacht des Grundschuldgläubigers durch die zwischen diesem und
  120. dem Verkäufer getroffene (erste) Sicherungsabrede beschränkt wird und deren
  121. Zustandekommen gesichert ist, obwohl der Grundpfandgläubiger regelmäßig
  122. - und auch hier - an den kaufvertraglichen Regelungen nicht beteiligt ist.
  123. 10
  124. aa) In der Rechtsliteratur wird einhellig angeraten, die vertraglichen Beschränkungen zum Schutz des Verkäufers ausdrücklich in die Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen. Hierin liege ein an den Grundpfandgläubiger
  125. gerichtetes Angebot des (durch die Käufer vertretenen) Verkäufers auf Abschluss einer Sicherungsabrede nach den vereinbarten Vorgaben. Der Grundpfandgläubiger könne die zugleich angebotene dingliche Einigung nur erklären,
  126. wenn er auch das Angebot auf Abschluss der Sicherungsvereinbarung annehme (vgl. BeckNotar-HdB/Everts, 6. Aufl., A I Rn. 274, 282; Behmer in Münchener Vertragshandbuch, Bd. 6 II, 7. Aufl., VIII Nr. 30; Albrecht in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 586;
  127. Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kap. 2, Rn. 427, 435;
  128. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3159; BeckOK GBO/Reetz
  129. [Stand 1. Februar 2016] Vertretungsmacht Rn. 103; Ertl, MittBayNot 1989, 53,
  130. 63; Reithmann, DNotZ 1995, 896 f.; Schramm, ZNotP 1998, 363, 364). Lediglich in formaler Hinsicht unterscheidet sich hiervon der Vorschlag, das Angebot
  131. auf Abschluss der Sicherungsabrede als Anlage in die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen, und noch vor Einreichung des Eintragungsantrags durch die Bank bestätigen zu lassen, dass sie die Anlage zur Kenntnis
  132. -8-
  133. genommen hat und entsprechend verfahren wird (vgl. Reibold/Seebach/
  134. Dahlkamp, Praxis des Notariats, 11. Aufl., § 5 VIII 9).
  135. 11
  136. bb) Hier ist der beurkundende Notar diesen Empfehlungen nicht gefolgt.
  137. Er hat sich darauf beschränkt, in den Eingang der Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen, dass die Käufer „im Rahmen und gemäß der Vollmacht
  138. vom 7. April 2014 (…) des amtierenden Notars“ handelten. Dies sieht das Beschwerdegericht zu Recht nicht als ausreichenden Nachweis der Vollmacht an.
  139. 12
  140. (1) Materiell-rechtlich gesehen kommt allerdings in Betracht, dass die
  141. erforderliche Sicherungsabrede zwischen dem Verkäufer und dem Grundschuldgläubiger konkludent zustande kommt. Dies kann anzunehmen sein,
  142. wenn für den Grundschuldgläubiger erkennbar ist, dass sich die Mitwirkung des
  143. Verkäufers auf die Finanzierung beschränkt, etwa weil der Käufer ihm gegenüber erklärt, die Grundschuld aufgrund einer Belastungsvollmacht zu bestellen
  144. (vgl. LG Karlsruhe, DNotZ 1995, 892 ff. m. zust. Anm. Reithmann; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 712).
  145. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1988.
  146. Dort hatte der Käufer im eigenen Namen eine Grundschuld an dem noch im
  147. Eigentum des Verkäufers stehenden Grundstück bestellt, die weitere Verbindlichkeiten des Käufers sicherte; dass die die Ermächtigung des Käufers begrenzenden Abreden der Kaufvertragsparteien auch der Bank bekannt waren, war
  148. gerade nicht festgestellt worden. Daher verneinte der Senat das Entstehen der
  149. Grundschuld, weil die dingliche Einigung wegen der überschrittenen Ermächtigung nicht zustande gekommen war (Senat, Urteil vom 28. Oktober 1988
  150. - V ZR 14/87, BGHZ 106, 1, 3 ff.).
  151. -9-
  152. 13
  153. (2) Daran gemessen kann zwar die hier erfolgte Erklärung der Käufer, im
  154. Rahmen der Belastungsvollmacht zu handeln, als konkludentes Angebot auf
  155. Abschluss einer solchen Sicherungsabrede zu verstehen sein. Ein ausreichender Nachweis des Angebots in der Form des § 29 GBO ist dies aber nicht. Hierfür bedarf es nämlich einer materiell-rechtlichen Prüfung, die nicht dem Grundbuchamt obliegt. Als Nachweis genügt die Grundschuldbestellungsurkunde
  156. deshalb nur dann, wenn aus dieser selbst (oder aus ihren notariell beglaubigten
  157. Anlagen) zweifelsfrei ein Angebot auf Abschluss der erforderlichen Sicherungsabrede zwischen Verkäufer und Grundpfandgläubiger hervorgeht. Hierfür ist es
  158. erforderlich, aber auch ausreichend, dass die auf die Belastung bezogenen vertraglichen Einschränkungen in der Grundschuldbestellungsurkunde (bzw. den
  159. Anlagen) deutlich werden. Auf diese Weise werden die genannten vertraglichen
  160. Vorgaben dem Grundschuldgläubiger so verlässlich zur Kenntnis gebracht,
  161. dass dieser die konkludent angebotene dingliche Einigung (vgl. hierzu Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 60) nur unter gleichzeitiger Annahme des
  162. Angebots auf Abschluss der vertraglich vorgesehenen Sicherungsabrede erklären kann (vgl. LG Mainz, MittRhNotK 1988, 20, 21; Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kap. 2 Rn. 435; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
  163. 15. Aufl., Rn. 3158; BeckOK GBO/Reetz [Stand 1. Februar 2016] Vertretungsmacht Rn. 105).
  164. 14
  165. (3) Was im Einzelnen aus der Grundschuldbestellungsurkunde (bzw. deren Anlagen) hervorgehen muss, damit sie als Angebot auf Abschluss der Sicherungsabrede zu verstehen ist, richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen
  166. Kaufvertrags. Hier hätte die Urkunde enthalten müssen, dass die Grundschuld
  167. ausschließlich für die Finanzierung des Kaufpreises und die Vertragsabwicklung
  168. verwendet werden darf, und dass der Grundpfandgläubiger unwiderruflich angewiesen wird, die Auszahlung nur nach Maßgabe des Kaufvertrags vorzu-
  169. - 10 -
  170. nehmen. Auch die Abtretung der Valutierungsansprüche hätte - wie bereits das
  171. Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat - offengelegt werden müssen. Zwar
  172. vollzieht sich die Abtretung als solche im Verhältnis der Kaufvertragsparteien
  173. (§ 398 BGB). Aus dem Zusammenhang mit der Auszahlungsanweisung ergibt
  174. sich aber, dass sie der Grundpfandgläubigerin angezeigt werden muss. Ob einer solchen Abtretung ein etwaiges formularvertragliches Abtretungsverbot entgegenstehen kann (vgl. hierzu Behmer in Münchener Vertragshandbuch, Bd. 6
  175. II, 7. Aufl., VIII Nr. 30 Rn. 21 [3] mwN), müsste nicht das Grundbuchamt prüfen.
  176. 15
  177. (4) Gehen die vertraglich vereinbarten Einschränkungen der Vollmacht
  178. aus der Grundschuldbestellungsurkunde (bzw. deren Anlagen) hervor, darf das
  179. Grundbuchamt davon ausgehen, dass eine dem Kaufvertrag entsprechende
  180. Sicherungsabrede zustande kommen wird. Es ist nicht erforderlich, dass ihm
  181. auch die Annahmeerklärung des Grundpfandgläubigers in der Form des § 29
  182. GBO nachgewiesen wird. Praktisch gesehen wird der Grundpfandgläubiger
  183. nämlich stets Kenntnis von der Grundschuldbestellungsurkunde erlangen. Hier
  184. ergibt sich dies sogar ausdrücklich daraus, dass der Notar beauftragt wird, der
  185. Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.
  186. Aber auch ohne eine solche Regelung muss das Grundbuchamt von dem praktischen Normalfall ausgehen, in dem der Gläubiger die Urkunde erhält. Ausdrücklich annehmen muss er das Angebot nicht (Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kap. 2, Rn. 435); die Annahme erfolgt entweder unter
  187. den Voraussetzungen von § 362 HGB durch Schweigen oder gemäß § 151
  188. Satz 1 BGB ohne ausdrückliche Erklärung (vgl. Schramm, ZNotP 1998, 363,
  189. 364). Dass die vollständige Vorlage der notariell beglaubigten Sicherungsabrede ebenfalls zum Nachweis geeignet wäre, versteht sich von selbst.
  190. - 11 -
  191. IV.
  192. 16
  193. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 GNotKG.
  194. Stresemann
  195. Schmidt-Räntsch
  196. Göbel
  197. Brückner
  198. Haberkamp
  199. Vorinstanzen:
  200. AG Hanau, Entscheidung vom 13.06.2014 - KA-3696-26 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.12.2014 - 20 W 214/14 -