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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 198/13
- vom
- 25. September 2014
- in der Abschiebungshaftsache
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
- den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
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- beschlossen:
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- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der
- 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. November 2013
- aufgehoben.
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- Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom
- 5. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
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- Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
- zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
- Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.
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- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Rechtsbeschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 5.000 €.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
- seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1
-
- -3Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
- AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 –
- V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
- 74 Abs. 7 FamFG).
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Weinland
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- Czub
- Kazele
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- Vorinstanzen:
- AG Krefeld, Entscheidung vom 05.09.2013 - 29 XIV 105/13 B LG Krefeld, Entscheidung vom 25.11.2013 - 7 T 130/13 -
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