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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 188/13
- vom
- 27. November 2013
- in der Zurückschiebungshaftsache
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- Beteiligte:
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
- Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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- beschlossen:
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- Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Lindau
- (Bodensee) vom 11. November 2013 gegen den Betroffenen
- verlängerten und durch Beschluss des Landgerichts Kempten
- (Allgäu) – 4. Zivilkammer - vom 19. November 2013 aufrecht
- erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
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- Gründe:
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- Der
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- Aussetzungsantrag
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- ist
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- in
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- entsprechender
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- Anwendung
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- des
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- § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010
- - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
- gebotenen
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- summarischen
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- Prüfung
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- davon
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- auszugehen
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- ist,
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- dass
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- die
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- Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer
- Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung
- des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht
- eingeräumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen
- nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.
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- Stresemann
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- Lemke
- Brückner
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- Schmidt-Räntsch
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 18.09.2013 - XIV 30/13 B LG Kempten, Entscheidung vom 19.11.2013 - 42 T 1846/13 und 42 T 2029/13 -
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