Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

93 lines
4.1 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 181/08
  4. vom
  5. 22. Januar 2009
  6. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
  10. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  11. beschlossen:
  12. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der
  13. 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 2. Oktober 2008 aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
  15. des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
  16. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts
  17. Bottrop vom 19. August 2008 (16 K 40/05) wird bis zur erneuten
  18. Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.
  19. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  20. 175.000 €.
  21. -3-
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Die Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem sie
  26. leben. Am 18. September 2006 wurde über das Vermögen beider Schuldner ein
  27. Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 3 wurde in beiden Verfahren zum
  28. Verwalter ernannt.
  29. 2
  30. Die Beteiligten zu 4 und 5 betreiben aus dinglichen Rechten die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 15. Juli 2008
  31. blieb die Beteiligte zu 7 Meistbietende. Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat
  32. das Amtsgericht ihr den Zuschlag erteilt.
  33. 3
  34. Gegen diesen haben sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde
  35. gewandt. Sie machen geltend, psychisch erkrankt zu sein und sich selbst töten
  36. zu wollen, sollten sie aufgrund des Zuschlags ihr Heim verlieren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Schuldner mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
  37. II.
  38. 4
  39. 1. Das Beschwerdegericht meint, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hätten die Schuldner die Befugnis zur Verfügung über
  40. dieses verloren. Das schließe auch die Befugnis der Schuldner aus, den Zuschlagsbeschluss anzufechten.
  41. 5
  42. Dem ist der Senat in dem nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts getroffenen Beschluss vom 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, zur Veröf-
  43. -4-
  44. fentlichung vorgesehen, entgegengetreten. Der mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbundene Verlust der Verfügungsbefugnis lässt zwar grundsätzlich die Befugnis des Schuldners entfallen, die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (vgl. Senat,
  45. Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai
  46. 2008, V ZB 3/08, ZinsO 2008, 741). Das gilt jedoch insoweit nicht, als mit dem
  47. Rechtsmittel die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Gefahr der
  48. Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen des Schuldners
  49. erstrebt wird, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2
  50. Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, Beschluss vom
  51. 18. Dezember 2008, aaO, Umdruck S. 6 f.; ferner BGH, Beschl. v. 16. Oktober
  52. 2008, IX ZB 77/08, NJW 2009, 78 f.).
  53. 6
  54. So verhält es sich hier. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist darauf gestützt, dass ihr Leben durch den Verlust ihres Hauses gefährdet sei. Mit
  55. diesem Vortrag hat sich das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig,
  56. nicht auseinandergesetzt. Dies ist nachzuholen.
  57. 7
  58. 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG
  59. 18. Aufl. § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdege-
  60. -5-
  61. richt auszusprechen (Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, aaO, Umdruck
  62. S. 8).
  63. Krüger
  64. Klein
  65. Czub
  66. Stresemann
  67. Roth
  68. Vorinstanzen:
  69. AG Bottrop, Entscheidung vom 19.08.2008 - 16 K 40/05 LG Essen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 7 T 470/08 -