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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 169/12
- vom
- 13. Dezember 2012
- in der Abschiebungshaftsache
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- - 2 -
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
- Vorsitzende
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- Richterin
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- Dr.
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- Stresemann,
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- die
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- Richter
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- Dr. Lemke
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- und
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- Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
- beschlossen:
- Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin
- Dr. Ackermann zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die
- Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
- des Landgerichts Dresden vom 9. August 2012 wird auf Kosten
- des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den
- Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Freistaat Sachsen 1/3 und
- der Betroffene 2/3 tragen.
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- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 3.000 €.
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- Gründe:
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- 1
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- 1. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird auf die
- Gründe des in dieser Sache am 12. September 2012 ergangenen Senatsbeschlusses verwiesen.
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- - 3 -
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- 2
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- 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem
- angefochtenen Beschluss ist zu ändern, weil die Kostenquote bei teilweisem
- Obsiegen nach der Dauer, für welche die Haftanordnung im Verhältnis zu der
- Gesamtdauer der angeordneten Haft rechtswidrig war, zu bemessen ist. Bei der
- hier angeordneten Haft für 64 Tage und der von dem Beschwerdegericht für
- rechtswidrig angesehenen Haftdauer von 22 Tagen ergibt sich eine Quote von
- 1/3 zu 2/3.
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- 3
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- 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
- folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84 FamFG.
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- Stresemann
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- Lemke
- Brückner
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- Schmidt-Räntsch
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2012 - 270 XIV 41/12 LG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 2 T 564/12 -
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