|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 165/09
- vom
- 4. Februar 2010
- in der Freiheitsentziehungssache
-
- -2-
-
- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
- Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer
- des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
- Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
- Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009
- ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen
- Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4
- Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1
- FamFG) ist ebenfalls verstrichen.
-
- 2
-
- Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand
- zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Hindernis entgegen, das
- aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten
- Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009
- behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009
- erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch
-
- -3-
-
- einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.
- 3
-
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert
- bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.
-
- Krüger
-
- Klein
- Czub
-
- Stresemann
- Roth
-
- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2009 - 151 XIV 52/09 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.10.2009 - 18 T 55/09 -
-
|