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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 162/13
- vom
- 16. April 2015
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
- die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
- des Landgerichts Verden vom 17. September 2013 wird auf
- Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 500 €.
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- Gründe:
- 1
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- Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Die gegen den Beschluss
- des Berufungsgerichts nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
- statthafte Rechtsbeschwerde ist nur bei Vorliegen der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003
- - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22), woran es hier fehlt. Die Bestimmung des
- Werts des Beschwerdegegenstands auf 500 € durch das Berufungsgericht beruht
- nicht auf Ermessensfehlern. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
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- -3-
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- wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 und § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
- abgesehen.
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- Stresemann
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- Czub
- Brückner
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- Roth
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Syke, Entscheidung vom 06.09.2011 - 25 C 230/11 LG Verden, Entscheidung vom 17.09.2013 - 2 S 292/11 -
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