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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 109/15
- vom
- 18. Februar 2016
- in der Abschiebungshaftsache
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- ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZB109.15.0
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- -2-
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- Der
- durch
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- V. Zivilsenat
- die
-
- des
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- Bundesgerichtshofs
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- Vorsitzende
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- Richterin
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- hat
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- am
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- Dr. Stresemann,
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- 18.
- die
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- Februar
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- 2016
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- Richterinnen
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- Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die
- Richterin Haberkamp
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
- Landshut - 6. Zivilkammer - vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des
- Betroffenen zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
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- Gründe:
- 1
- Die
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- Rechtsbeschwerde
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- ist
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- mit
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- dem
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- Feststellungsantrag
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- analog
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- § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht
- gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432
- FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat,
- bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016
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- -3-
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- - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung
- wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Göbel
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- Weinland
- Haberkamp
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- Vorinstanzen:
- AG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - XIV 3/15 B LG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - 62 T 755/15 -
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