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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 107/13
- vom
- 7. November 2013
- in der Abschiebungshaftsache
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
- Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
- der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts
- Kiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
- hat.
- Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
- zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
- des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt
- Kiel auferlegt.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
- 3.000 €.
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- Gründe:
- I.
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- Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom
- 17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der
- beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sicherungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der
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- -3-
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- Betroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der
- Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
- II.
- 2
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- Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen
- für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung
- durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe
- aber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten
- Sachverhalts abgesehen werden dürfen.
- III.
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- 3
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- Die
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- zulässige
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- (vgl.
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- Senat,
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- Beschluss
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- vom
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- 25.
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- Februar
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- 2010
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- - V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
- 4
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- Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass
- dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den
- Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
- Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach
- gelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser
- erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; das ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr.,
- vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369
- Rn. 9 mwN).
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- 5
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- Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag
- übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst
- mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012
- - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.
- IV.
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- 6
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
- FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
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- Stresemann
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- Roth
- Weinland
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- Brückner
- Kazele
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- Vorinstanzen:
- AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -
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