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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 100/07
- V ZB 101/07
- V ZB 102/07
- vom
- 13. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
- Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
- beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine
- hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
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- 2
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- Das Landgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschlüsse vom 1. August 2007 (2 T 112/07, 2 T 113/07 und 2 T 114/07) zugelassen.
- Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig.
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- Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten
- Beschlüsse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt
- hat, wäre die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist
- des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober
- eingereichten Prozesskostenhilfeantrag konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst
- stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei
- Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim
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- Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg hätte eingelegt werden können.
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- Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechtsbeschwerde führen möchte und dafür Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich
- die Antragsbefugnis, § 80 Abs. 1 InsO. Antragsbefugt bliebe er allerdings insoweit, als es um die Frage der Aussetzung nach § 249 ZPO geht. In diesem Umfang hätte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg,
- da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betreibende Gläubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungsverfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf.
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- Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die
- Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Klärung einer Rechtsfrage für
- erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungeklärter Rechtsfragen
- grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem
- Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon an Formalien bzw. (im Verhältnis zum Beteiligten
- zu 2) an Umständen, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen.
- Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat, spielen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle.
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- Schließlich ist Prozesskostenhilfe für die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick
- darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
- der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung
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- in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- Krüger
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- Klein
- Czub
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- Stresemann
- Roth
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- Vorinstanzen:
- AG Görlitz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 K 459/03 LG Görlitz, Entscheidung vom 01.08.2007 - 2 T 112/07 -
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