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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 100/07
  4. V ZB 101/07
  5. V ZB 102/07
  6. vom
  7. 13. Dezember 2007
  8. in dem Rechtsstreit
  9. in dem Zwangsversteigerungsverfahren
  10. -2-
  11. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch
  12. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
  13. Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
  14. beschlossen:
  15. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine
  19. hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
  20. 2
  21. Das Landgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschlüsse vom 1. August 2007 (2 T 112/07, 2 T 113/07 und 2 T 114/07) zugelassen.
  22. Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig.
  23. 3
  24. Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten
  25. Beschlüsse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt
  26. hat, wäre die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist
  27. des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober
  28. eingereichten Prozesskostenhilfeantrag konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst
  29. stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei
  30. Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim
  31. -3-
  32. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg hätte eingelegt werden können.
  33. 4
  34. Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechtsbeschwerde führen möchte und dafür Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich
  35. die Antragsbefugnis, § 80 Abs. 1 InsO. Antragsbefugt bliebe er allerdings insoweit, als es um die Frage der Aussetzung nach § 249 ZPO geht. In diesem Umfang hätte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg,
  36. da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betreibende Gläubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungsverfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf.
  37. 5
  38. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die
  39. Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Klärung einer Rechtsfrage für
  40. erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungeklärter Rechtsfragen
  41. grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem
  42. Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon an Formalien bzw. (im Verhältnis zum Beteiligten
  43. zu 2) an Umständen, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen.
  44. Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat, spielen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle.
  45. 6
  46. Schließlich ist Prozesskostenhilfe für die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick
  47. darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
  48. der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung
  49. -4-
  50. in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  51. Krüger
  52. Klein
  53. Czub
  54. Stresemann
  55. Roth
  56. Vorinstanzen:
  57. AG Görlitz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 K 459/03 LG Görlitz, Entscheidung vom 01.08.2007 - 2 T 112/07 -