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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 15/11
- vom
- 9. Januar 2012
- in der Abschiebungshaftsache
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
- Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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- beschlossen:
- 1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen vom 5. November
- 2011 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger sowie
- die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die
- Richterinnen Dr. Brückner und Weinland wegen der Besorgnis
- der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.
- 2. Die Anhörungsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom
- 29. September 2011 gerichteten, als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Anhörungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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- 2
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- 1. Der Senat entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung
- der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die beteiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der
- Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen eine angeblich verfassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befan-
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- -3-
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- genheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 mwN).
- 3
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- 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Betroffene eine spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt.
- Krüger
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- Stresemann
- Brückner
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- Czub
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -
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