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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 10/17
- vom
- 5. Juli 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:050717BVZA10.17.0
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
- Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom
- 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig
- zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2
- Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des
- Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche
- Würdigung der von ihnen vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.
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- Stresemann
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- Brückner
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- Kazele
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- Weinland
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- Hamdorf
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- Vorinstanzen:
- AG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.03.2015 - 92 C 3737/14 (78) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2016 - 2-13 S 61/15 -
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