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- StbSt (R) 2/06
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 24. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Verletzung der Berufspflicht
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- Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Richter Häger, Dr. Raum und Schaal sowie die
- Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Guntermann am 24. Oktober 2006
- beschlossen:
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- Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
- des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006
- wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Der Senat merkt an: Im angefochtenen Urteil ist das gegen den Steuerberater durchgeführte Strafverfahren ausführlich dargestellt, namentlich das Absehen von der Anordnung eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts
- München II vom 1. April 2003, die Verbüßung von nahezu 2/3 der vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung. Zudem ist bei der
- Sanktionsfindung zu Gunsten des Steuerberaters folgendes in Rechnung
- gestellt worden: „Die sonstigen außerhalb des Vereins- und Firmengeflechts
- um U.
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- bestehenden Mandate wurden beanstandungsfrei geführt und der
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- Betroffene ist nach der durch Strafverfahren und Haft bewirkten Zäsur mit
- Erfolg dabei, sich wieder beruflich zu etablieren.“ Angesichts alles dessen ist
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- auszuschließen, dass das Oberlandesgericht München bei der zur Sanktionsfindung angestellten Gesamtabwägung etwa den Gesichtspunkt des langen Zurückliegens der Taten außer Betracht gelassen haben könnte.
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- Häger
- Bareis
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- Raum
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- Schaal
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- Guntermann
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