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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StE 11/00
- StB 11/03
- vom
- 2. September 2003
- in dem Strafverfahren
- gegen
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- wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2003 beschlossen:
- Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des
- Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 2003 wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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- Gründe:
- Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten bereits
- mehrfach, zuletzt mit Beschluß vom 20. Dezember 2001 (StB 21, 22, 26/01),
- geprüft. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Kammergericht den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit weiterem Beschluß vom 20.
- Juni 2003 hat es den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls
- zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.
- Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entscheidung und in dem
- Nichtabhilfebeschluß vom 14. August 2003 ausreichend dargelegt, daß die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht in Frage stellen. Der Senat teilt dabei
- die Auffassung des Kammergerichts, wonach sich die Prüfung des Tatgerichts
- bei Haftfortdauerentscheidungen während einer laufenden Hauptverhandlung
- auf die Frage beschränken kann, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht
- gegeben ist und dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme
- entkräftet wird. Daß dies bei einer Gesamtwertung der Aussagen des Belastungszeugen M.
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- im Zusammenhang mit der teilgeständigen Einlassung
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- von drei Angeklagten und den sonstigen Beweisergebnissen nicht der Fall ist,
- hat das Kammergericht plausibel ausgeführt.
- Zu einer darüber hinausgehenden umfassenden Darstellung der Würdigung der bislang erhobenen Beweise hat es sich zu Recht nicht verpflichtet
- gesehen. Die abschließende Würdigung der Beweise ist der Urteilsberatung
- und ihre entsprechende Darlegung den Urteilsgründen vorbehalten. Auch das
- Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht
- zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte (vgl.
- BGHSt 43, 212). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Nachprüfung
- im Beschwerdeverfahren, da die Wertung der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht einer Nachprüfung
- des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße zugänglich ist
- (BGH StV 1991, 525; BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95).
- Zur Frage des Fortbestehens der Fluchtgefahr und des Vorliegens des
- Haftgrundes des § 112 Abs. 3 StPO wird auf die zutreffenden Ausführungen im
- letzten Absatz des angefochtenen Beschlusses vom 20. Juni 2003 Bezug genommen. Angesichts der den Angeklagten nur wenig belastenden Auflagen ist
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- auch die Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens des außer Vollzug gesetzten
- Haftbefehls gewahrt.
- Tolksdorf
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- Winkler
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- Hubert
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