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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. NotZ 14/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 13. Juni 2002
  6. in dem Verfahren
  7. wegen einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorläufige sowie eine etwaige
  8. künftige Amtsenthebung
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
  11. Dr. Lintz und Dr. Ebner
  12. am 13. Juni 2002
  13. beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Februar 2002
  15. gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2002 wird, soweit sie nicht
  16. durch Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen worden ist,
  17. als unzulässig verworfen.
  18. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
  19. Der
  20. Geschäftswert
  21. des
  22. Beschwerdeverfahrens
  23. 10.000,00 € festgesetzt.
  24. Gründe:
  25. wird
  26. auf
  27. -3-
  28. I. Nachdem der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. April 2002 - dem Senat zugeleitet am 7. Mai 2002 - sein
  29. Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung vom 23. Mai 2001 "gegenständlich beschränkt" auf diese zurückgenommen hat, ist über die sofortige
  30. Beschwerde nur noch im Umfang ihrer Aufrechterhaltung zu Nr. III und Nr. IV
  31. des angefochtenen Beschlusses (vgl. S. 1 f., 13, 14 ff. der Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2002) zu entscheiden.
  32. II. Die sofortige Beschwerde ist (auch) in diesem Umfang unzulässig.
  33. Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten
  34. (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April
  35. 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotarordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf
  36. Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an
  37. den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997
  38. - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April
  39. 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur
  40. Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998
  41. (BGBl. I S. 2585) nichts geändert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen
  42. des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu
  43. erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich
  44. nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung
  45. über den vom Antragsteller in mehrfacher Hinsicht begehrten einstweiligen
  46. Rechtsschutz ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen sowohl die
  47. -4-
  48. wiederholte Bescheidung eines inhaltsgleich schon früher gestellten und bereits mit Beschluß vom 9. Juli 2001 abschlägig beschiedenen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt als auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen eine etwaige künftige erneute vorläufige oder eine endgültige
  49. Amtsenthebung zu untersagen (vgl. unter Nr. III und IV der Gründe des angefochtenen Beschlusses).
  50. Rinne
  51. Tropf
  52. Lintz
  53. Kurzwelly
  54. Ebner