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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- NotZ(Brfg) 22/13
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- 26. Mai 2014
- in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
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- wegen Amtsenthebung
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- Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2014 durch
- den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von
- Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß
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- beschlossen:
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- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen
- seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung
- aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dortigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann,
- der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung
- über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter
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- Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1
- BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
- Galke
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- Wöstmann
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- Müller-Eising
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- von Pentz
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- Brose-Preuß
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- Vorinstanz:
- OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12 -
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