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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- LwZR 7/13
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- Verkündet am:
- 28. November 2014
- Langendörfer-Kunz
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
- Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin
- Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die
- ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
- - Landwirtschaftssenat -
-
- des
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- Brandenburgischen
-
- Oberlandes-
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- gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage
- stattgegeben worden ist.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
- das
-
- Urteil
-
- des
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- Amtsgerichts
-
- Frankfurt
-
- (Oder)
-
- - Land-
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- wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- 1
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- Mit schriftlichem Vertrag verpachtete J.
-
- P.
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- ihm gehörende
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- Grundstücke (insgesamt 11,73 ha bestehend aus den Flurstücken 55 und 28)
- der Beklagten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung für die Zeit vom
- 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2021 zu einem jährlichen Pachtzins von
- 2.444,65 €.
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- Die Pachtflächen befanden sich in dem Gebiet, in dem später ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Der Verpächter schrieb im April 2008
- an die Flurneuordnungsbehörde, dass er zugunsten der Klägerin gegen eine
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- Geldleistung von insgesamt 57.300 € auf eine Landabfindung verzichtete.
- Weiter erklärte er, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet
- seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die
- Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im April 2008, dass
- sie den Landverzicht von J.
-
- P.
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- zu ihren Gunsten annehme und einen
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- Geldausgleich von 57.300 € nach Aufforderung an die Behörde zahlen werde.
- In dem Bodenordnungsverfahren wurden an Stelle der Flurstücke 55 und 28
- u.a. die Flurstücke 114 und 70 gebildet. Die Klägerin wurde auf Grund des
- Ersuchens der Flurneuordnungsbehörde vom 1. Oktober 2010 im Juni/Juli 2011
- als Eigentümerin der neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
- 3
-
- Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe
- der Flurstücke sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch
- die
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- Nichtherausgabe
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- entstandenen
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- Verzugsschadens
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- gerichtete
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- Klage
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- abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beklagte
- zur
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- Herausgabe
-
- des
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- Grundstücks
-
- und
-
- zum
-
- Ersatz
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- vorgerichtlicher
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- Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der
- Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin
- eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat es
- abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem
- Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des
- amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Klägerin beantragt die
- Zurückweisung der Revision.
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- Entscheidungsgründe:
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- Der zu entscheidende Sachverhalt entspricht - mit der Abweichung, dass
- es hier um Grundstücke geht, die vor dem Eintritt des neuen Rechtszustands in
- dem
-
- Bodenordnungsverfahren
-
- einem
-
- anderen
-
- Eigentümer
-
- gehörten
-
- -
-
- demjenigen in dem zwischen denselben Parteien geführten Revisionsverfahren
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- (LwZR 6/13). Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung deshalb
- zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des in jener Sache heute
- ergangenen Urteils Bezug.
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- Stresemann
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- Czub
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 26/11 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 73/12 -
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- Brückner
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