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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KVZ 8/09
- vom
- 21. Juli 2009
- in der Kartellverwaltungssache
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 durch den
- Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof.
- Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
- in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
- Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
- Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 750.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das
- Vorhaben der Betroffenen, das Baumarktgeschäft der D.
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- -Gruppe zu
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- übernehmen, unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass fünf näher
- bezeichnete h. -Baumärkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unabhängigen Erwerber veräußert werden.
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- Gegen diese eingeschränkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorhabens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein (OLG Düsseldorf
- - VI Kart 1/08 (V)). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte Zusammenschluss die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle.
- Das Oberlandesgericht hat das Bundeskartellamt um Nachermittlungen zur
- Marktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch
- nicht ergangen.
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- Mit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim Bundeskartellamt
- den Antrag gestellt, die auflösende Bedingung der Freigabeentscheidung in
- eine Veräußerungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach
- Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erfüllen sei. Hilfsweise hat sie beantragt, die Umsetzungsfrist für die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs
- Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, äußerst hilfsweise bis
- zum 30. September 2009 zu verlängern. Das Bundeskartellamt hat den Antrag
- mit Beschluss vom 2. September 2008 zurückgewiesen.
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- Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass die Fristverlängerungen jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat
- die Beschwerde der Betroffenen insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2496). Dagegen
- wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt.
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- II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung
- des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB).
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- Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den
- Begründungsanforderungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, wenn das
- Bundeskartellamt seine Ermessensausübung bei der Wahl der geeigneten Nebenbestimmung (hier: auflösend bedingte Veräußerungsverpflichtung oder Veräußerungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erwägungen begründet, ohne auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.
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- Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Es steht außer Streit,
- dass die Begründung kartellbehördlicher Verfügungen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.
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- Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der in einem auflösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten Veräußerungsfrist allein
- deswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten "den Zusammenschluss
- nach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzogen haben".
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- Das Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen
- für eine Verlängerung der Veräußerungsfrist vorgetragen worden sind.
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- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.
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- Tolksdorf
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- Meier-Beck
- Kirchhoff
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- Bergmann
- Bacher
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - VI-Kart 12/08 (V) -
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