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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KVZ 1/14
- vom
- 16. Dezember 2014
- in dem Kartellverwaltungsverfahren
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014
- durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum und die Richter Prof. Dr. Strohn und
- Dr. Deichfuß
- beschlossen:
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- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. November 2013 verkündeten Beschluss des
- 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen, soweit dieser die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss
- des Bundeskartellamts hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den
- Produktbereich "Mikrobiologie" zurückgewiesen hat. Im Übrigen
- wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob in die Berechnung der
- nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO maßgeblichen Marktanteile, soweit es um den
- Handelsmarkt geht, auch die Volumina der Verkäufe der Hersteller an Endabnehmer einzubeziehen sind, sofern die Hersteller der betreffenden Produkte
- teilweise an den Handel und teilweise direkt an Endabnehmer verkaufen.
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- Diese Frage ist jedoch nur hinsichtlich des Teilmarkts "Mikrobiologie"
- entscheidungserheblich. Nach dem Ergebnis der Nachermittlungen des Bundeskartellamts, das im Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2013
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- wiedergegeben ist und gegen dessen Richtigkeit die Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwendungen erhebt, lagen die Marktanteile von Merck auf
- den Teilmärkten "anorganische Reagenzien" und "Lösungsmittel" in dem nach
- Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Vertikal-GVO 1999 maßgeblichen Kalenderjahr 2003
- selbst dann über 30%, wenn auch die Volumina der Verkäufe an Händler und
- an Endabnehmer berücksichtigt werden.
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- Die Sache wirft im Übrigen weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
- auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit die
- Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden
- Vereinbarung angreift, tragen die nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedenfalls seine Beurteilung, dass die in Rede stehende Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt.
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- Rechtsmittelbelehrung:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
- Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf
- Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten,
- inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die
- Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
- Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
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- Limperg
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- Meier-Beck
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- Strohn
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- Raum
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- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2013 - VI-Kart 5/09 (V) -
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