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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KVZ 59/08
- vom
- 7. April 2009
- in der Kartellverwaltungssache
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den
- Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff
- und Dr. Grüneberg
- beschlossen:
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- 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- 2. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB den
- Nichtzulassungsbeschwerdeführern, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, die Gerichtskosten
- aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine
- Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06,
- WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme, m.w.N.). Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
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- 2
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- Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fusionsrechtliche Untersagungsentscheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Untersagungsverfügung
- rechtskräftig aufgehoben worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit
- Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 am 30. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht
- Düsseldorf eingelegt worden. Bereits mit Beschluss vom 17. September 2008
- hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsentscheidung des
- Bundeskartellamts aufgehoben, die sich gegen das Zusammenschlussvorhaben der Nichtzulassungsbeschwerdeführer mit den Beteiligten zu 3 bis 5 richtete (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436). Diese Entscheidung ist, wie dem Senat aus dem im Verfahren KVR 25/08 von den Nichtzulassungsbeschwerdeführern in Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist, am 27. Oktober 2008
- rechtskräftig geworden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher bereits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsschutzbedürfnis. Dafür ist unerheblich, ob es vor der Senatsentscheidung in der Sache KVR 30/08 (Beschl. v.
- 14.10.2008, WuW/E DE-R 2507 - Faber/Basalt) geboten war, nach Erlass der
- Untersagungsverfügung einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot des
- § 41 Abs. 2 GWB außer beim Beschwerdegericht auch beim Bundeskartellamt
- zu stellen.
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- 3
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- Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze
- eingereicht wurden, besteht für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen
- kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er
- sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu
- tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.
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- Tolksdorf
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- Bornkamm
- Kirchhoff
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- Meier-Beck
- Grüneberg
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 4/08 (V) -
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