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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KVZ 53/15
- vom
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- in der Kartellverwaltungssache
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- ECLI:DE:BGH:2016:050916BKVZ53.15.0
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2016 durch die
- Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juni 2016 wird
- auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 hat der Senat die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
- des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September
- 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Betroffene geltend,
- die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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- II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
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- Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2016 die Angriffe der
- Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen in vollem Umfang geprüft, jedoch
- für nicht durchgreifend erachtet. Er hat dabei den Vortrag der Betroffenen, es
- gehe hier um ein kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren, auf das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen
- Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." in einem dem Anwaltszwang unterliegenden
- Verfahren nicht ohne weiteres übertragen werden könne, zur Kenntnis genom-
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- men und unter Randnummer 5 behandelt. Dort ist ausgeführt, dass die Betroffene in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder Entscheidungen aus der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- zu der die Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet, noch Äußerungen aus der
- einschlägigen Literatur aufzeigt, denen zu entnehmen wäre, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf dem
- Anwaltszwang unterliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht
- anzuwenden sei. In der von der Betroffenen hierzu angeführten Entscheidung
- hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Rechtsprechung des
- Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei, mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen (NVwZ 1996, 798). Der Umstand, dass die Betroffene der Auffassung ist, eine Anwendung dieser Rechtsprechung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren,
- füllt unter diesen Voraussetzungen keinen Zulassungsgrund aus.
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- Limperg
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- Meier-Beck
- Bacher
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- Kirchhoff
- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2015 - VI-Kart 3/15 (V) -
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