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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KVR 38/04
- vom 11. Juli 2006
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- in der Kartellverwaltungssache
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den
- Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
- Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
- beschlossen:
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- Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin und das Bundeskartellamt je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten
- sind nicht zu erstatten.
- Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 10 Mio. Euro.
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- Gründe:
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- 1
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- Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur
- noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann
- gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen,
- nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
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- 2
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- Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1
- ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen
- Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
- bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der
- Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen, und die
- außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999
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- -3-
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- - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese
- Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht
- zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den räumlich und sachlich relevanten
- Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme
- des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem
- Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 führen, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standgehalten hätte oder nicht. Der Sachverhalt
- wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen
- der summarischen Prüfung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeführerin und
- dem Bundeskartellamt je zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, nicht vorzusehen.
- Hirsch
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- Ball
- Meier-Beck
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- Bornkamm
- Strohn
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2004 - VI-Kart 7/04 (V) -
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