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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KVR 29/14
- vom
- 3. Juni 2014
- in der Kartellverwaltungssache
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn,
- Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
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- beschlossen:
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- Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
- einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Die Beteiligte und die Beigeladenen tragen ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die
- Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der
- außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH,
- Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller
- Auslagen der Beteiligten und Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist
- nicht geboten.
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- 2
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- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
- Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt.
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- Meier-Beck
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- Strohn
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- Bacher
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- Grüneberg
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- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2014 - VI-2 Kart 4/12 (V) -
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