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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 87/15
- vom
- 19. Oktober 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZR87.15.0
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
- die Richterin Möhring
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- am 19. Oktober 2017
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
- 8. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.825,99 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die nicht
- nahe liegende Auslegung, die das Berufungsgericht der Ermächtigung der
- Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch das Insolvenzgericht gegeben hat (vgl. zu den damit zusammenhängenden Fragen inzwischen BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372).
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- - 3 -
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- 2
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Lohmann
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Dresden, Entscheidung vom 21.11.2014 - 10 O 1442/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2015 - 13 U 1738/14 -
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