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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 77/06
- vom
- 19. Juli 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Vill, Cierniak, die Richterin
- Lohmann und den Richter Dr. Deltev Fischer
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen
- das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
- 13. März 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil dem Land als einzigem Gläubiger zuzumuten ist, die Kosten, hier wegen § 2 Abs. 1 GKG ohnehin beschränkt auf die außergerichtlichen
- Auslagen, aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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- In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das
- Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch für den Steuerfiskus gilt
- (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790; Beschl. v.
- 8. Februar 1999 - II ZB 24/98, ZIP 1999, 494, 495). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass am Insolvenzverfahren nur ein Gläubiger beteiligt ist, seine
- Forderung unbestritten ist und ihm der überwiegende Teil der Klageforderung
- bei erfolgreicher Rechtsverfolgung zu Gute kommen würde. Unter diesen Um-
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- ständen kann Unzumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März 1998 aaO).
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- Dr. Gero Fischer
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- Vill
- Lohmann
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- Cierniak
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Schwerin, Entscheidung vom 06.09.2005 - 1 O 117/03 OLG Rostock, Entscheidung vom 13.03.2006 - 3 U 136/05 -
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