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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 74/16
- vom
- 3. April 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:030417BIXZR74.16.0
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
- Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer
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- am 3. April 2017
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge der Restitutionskläger gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
- Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
- und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
- des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
- begründen, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Die Restitutionskläger verkennen, dass in einem Anfechtungsprozess der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss, wenn ihm nicht Mängel anhaften, die dem Akt schon äußerlich
- den Charakter einer richterlichen Entscheidung nehmen, als gültig zu beachten
- ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218; vom
- 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44; Beschluss vom 5. März
- 2015 - IX ZB 27/14, NZI 2015, 390 Rn. 9; Urteil vom 23. Juni 2016 - IX ZR
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- -3-
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- 158/15, WM 2016, 2463 Rn. 24). Von einer weiterreichenden Begründung wird
- in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Lohmann
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- Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- LG München II, Entscheidung vom 26.06.2014 - 14 O 1513/12 OLG München, Entscheidung vom 23.02.2016 - 5 U 4222/15 -
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