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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 73/03
- vom
- 24. Mai 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 24. Mai 2005
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
- 26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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- Der
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- Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
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- 30.413,76 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
- (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
- die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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- Zum Abschluß einer Versteigerung weist der Gerichtsvollzieher gemäß
- § 817 ZPO dem Meistbietenden das Eigentum an der (wirksam) gepfändeten
- Sache in der Weise zu, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen
- unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt. Das gilt
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- auch für den hier vom Kläger vorgetragenen Fall, daß der Ersteher Kenntnis
- vom fehlenden Eigentum des Schuldners hat (RGZ 156, 395, 397 ff; BGHZ 55,
- 20, 25; 100, 95, 98; 119, 75, 76; vgl. auch RGZ 45, 284, 286). Denn die Eigentumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Verfügung im Wege der
- Zwangsvollstreckung im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ein
- staatlicher Hoheitsakt (BGHZ 55, 20, 25). Daraus folgt weiter, daß der auf einer
- nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung der
- versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb des Beklagten - anders als in
- Fällen des § 826 BGB - nicht sogleich im Wege des Schadensersatzes gemäß
- § 823 Abs. 1 BGB wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. RGZ 69, 277,
- 279; BGHZ 100, 95, 100).
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Fischer
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- Neškovi
- Cierniak
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- Vill
- Lohmann
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