|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 72/04
- vom
- 20. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Detlev Fischer
- am 20. Juli 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April
- 2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro
- festgesetzt.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
- erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
- Nr. 2 ZPO).
-
- 2
-
- Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich
-
- - 3 -
-
- auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie
- nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen
- müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR
- 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung,
- Rn. 611 ff).
- 3
-
- Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
-
- 4
-
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Dr. Gero Fischer
-
- Dr. Ganter
- Lohmann
-
- Vill
- Dr. Detlev Fischer
-
- Vorinstanzen:
- LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 7 (2) O 231/01 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -
-
|