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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 72/04
  4. vom
  5. 20. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 20. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April
  15. 2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
  21. erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen
  22. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  23. Nr. 2 ZPO).
  24. 2
  25. Die Beklagten waren verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher noch nicht eingeklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich
  26. - 3 -
  27. auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie
  28. nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen
  29. müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR
  30. 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung,
  31. Rn. 611 ff).
  32. 3
  33. Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
  34. 4
  35. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  36. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  37. Dr. Gero Fischer
  38. Dr. Ganter
  39. Lohmann
  40. Vill
  41. Dr. Detlev Fischer
  42. Vorinstanzen:
  43. LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 7 (2) O 231/01 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -