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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 69/09
- vom
- 27. April 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
- Grupp
- am 27. April 2010
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
- 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- wird
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- auf
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- 65.240,82 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
- In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei
- allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei
- Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob
- die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit
- entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134
- Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999,
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- - 3 -
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- 316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht
- nicht.
- 2
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- Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen.
- Gegen seine - im Übrigen sehr nahe liegende - Würdigung werden Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
- § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Ganter
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- Kayser
- Fischer
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- Gehrlein
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.08.2008 - 6 O 88/08 OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 U 208/08 -
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