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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 68/11
- vom
- 4. Juli 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
- Möhring
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- am 4. Juli 2013
- beschlossen:
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- Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter
- die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im
- Schriftsatz vom 20. Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 eingetretene Massemehrung kann im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach
- § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 Nr. 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl.
- BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19).
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- - 3 -
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- Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des Massebestands bisher
- nicht zur Entscheidung reif.
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- Kayser
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- Fischer
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.01.2009 - 7 O 413/08 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2011 - 8 U 64/09 -
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