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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 68/04
- vom
- 29. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
- Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 29. September 2005
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
- 4. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 342.351,67 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
- unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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- Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterlaufen. Es hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beweisangebote der Klägerin ersichtlich im Blick auf das Urteil des
- Senats vom 17. April 1986 (IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720) für unerheblich gehal-
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- ten (vgl. BVerfGE 67, 90, 95; 70, 288, 294), nachdem die Schuldnerin allein
- gegenüber der Bank aufgetreten und sich als alleinige Kontoinhaberin bezeichnet hat.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Ganter
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- Raebel
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- Cierniak
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- Kayser
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- Lohmann
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