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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 64/10
- vom
- 11. April 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
- Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
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- am 11. April 2013
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
- 19. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 102.698,14 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt einen gesetzlichen Grund zur
- Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nicht dar.
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- Das Berufungsgericht weicht in seinen Rechtssätzen nicht von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93,
- NJW 1995, 51, 52 f unter 2.) ab. Dort ist lediglich der damalige Einzelfall anders
- beurteilt worden.
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- Fehl geht auch die erhobene Gehörsrüge. Mit dem angeblich übergangenen Vortrag der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Die dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies unzutref-
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- fend. Bei der Beratung des Scheidungsanwalts zu § 1933 BGB geht es immer
- um den Schutz des Scheidungsbeklagten und seiner Nachlassplanung, nicht
- um den Schutz der gesetzlichen Erben, der je nach Lage des Falles nur hinzutreten kann.
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- Soweit die Beschwerde unzureichende Anforderungen des Berufungsgerichts an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten beanstandet, erhebt sie
- eine revisionsrechtliche Sachrüge, die zulassungsrechtlich ohne Belang ist.
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- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Vill
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- Raebel
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.04.2009 - 4 O 361/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2010 - I-33 U 12/09 -
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