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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 55/99
- vom
- 13. Januar 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
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- am 13. Januar 2000
- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
- des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht
- angenommen.
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- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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- Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
- im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
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- Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt
- hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht
- ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht
- rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bi-
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- lanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den
- geltend gemachten Vergütungsanspruch.
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- Paulusch
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- Kreft
- Kirchhof
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- Stodolkowitz
- Fischer
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