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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 49/04
- vom
- 20. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Detlev Fischer
- am 20. Juli 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
- 21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- wird
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- auf
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- 21.083,34 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
- unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO).
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- 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage bezüglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der
- Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht
- allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um-
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- stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf
- die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich,
- einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht
- die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht
- verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeldkontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so
- dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne
- von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.
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- 2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht
- auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession
- vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das
- diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter
- BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.
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- Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
- ZPO abgesehen.
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- Dr. Gero Fischer
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- Vill
- Lohmann
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- Cierniak
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 O 944/03 OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -
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