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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 46/01
  4. vom
  5. 19. Juli 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
  10. am 19. Juli 2001
  11. beschlossen:
  12. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 279.433,38 DM
  13. festgesetzt.
  14. Gründe:
  15. 1. Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen einer schuldhaften
  16. Verletzung des Anwaltsvertrages Schadensersatz. Er hat eine Leistungsklage
  17. über 279.433,38 DM erhoben, welche das Oberlandesgericht mit Urteil vom
  18. 15. November 2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Dezember 2000 hat die Finanzverwaltung 233.293 DM an den Kläger bezahlt, wodurch sich dessen Schaden nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend
  19. verringert hat. Am 13. Februar 2001 haben die Beklagten Revision gegen das
  20. Grundurteil des Oberlandesgerichts eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom
  21. 12. Juli 2001 zurückgenommen haben.
  22. Die Beklagten haben beantragt, im Hinblick auf die vor Revisionseinlegung erfolgte Zahlung der Finanzverwaltung den Streitwert für die Revision auf
  23. 46.140,38 DM (279.433,38 DM ./. 233.293 DM) festzusetzen.
  24. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Leistung der Finanzverwaltung keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Zwar haben die Be-
  25. - 3 -
  26. klagten zutreffend darauf hingewiesen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die
  27. Wertfestsetzung die Einreichung der Revisionsschrift am 13. Februar 2001 ist
  28. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 14 GKG Rn. 7). Hierin liegt aber
  29. nicht das Problem des vorliegenden Falles.
  30. Denn die Tatsache der Zahlung von 233.293 DM allein vermochte den
  31. Streitgegenstand nicht zu ändern. Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende prozessuale Erklärung des Klägers - etwa eine teilweise Erledigungserklärung oder eine teilweise Klagerücknahme - gewesen, wonach der Streitgegenstand der Leistungsklage um den Betrag der zwischenzeitlich erfolgten
  32. Zahlungen vermindert werden sollte. Die Beklagten waren hingegen zur Disposition über den Streitgegenstand nicht befugt.
  33. Kreft
  34. Kirchhof
  35. Ganter
  36. Zugehör
  37. Raebel