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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 38/03
- vom
- 8. Februar 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
- am 8. Februar 2007
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassung
- der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht
- weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur
- Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen
- den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen bestehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Gesichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für
- den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewesen sein können.
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- 2
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- Sämtliche Rügen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision
- erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. Insbesondere
- trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern
- beruht. Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung,
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- - 3 -
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- dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher
- zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v.
- 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB
- 225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.).
- Fischer
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- Ganter
- Kayser
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- Raebel
- Cierniak
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -
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