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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 31/99
- vom
- 19. Juli 2001
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
- am 19. Juli 2001
- beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1998 wird nicht
- angenommen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.950.000 DM
- festgesetzt.
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- Gründe
- Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
- nicht auf, und das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers
- nicht erkennen (§ 554b ZPO). Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen
- hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
- Es fehlt an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Rechtshandlung, die Voraussetzung für jede Konkursanfechtung ist
- (vgl. RGZ 48, 148, 150 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 34).
- Kreft
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- Kirchhof
- Ganter
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- Fischer
- Raebel
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