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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 28/07
- vom
- 16. Juli 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
- am 16. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
- vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 188.878,62 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
- Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot
- des Art. 3 Abs. 1 GG.
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- Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene
- Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig
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- ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli
- 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann,
- wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
- Ganter
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- Raebel
- Pape
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- Kayser
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -
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