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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 26/10
- vom
- 29. März 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
- Möhring
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- am 29. März 2012
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
- Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des
- erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR
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- 70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1
- Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG.
- Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgegeben.
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- 3
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- Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen
- Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die
- Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.
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- Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven
- Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten
- des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne
- weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der
- Beschwerde
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- angeführten
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- Gegenstimmen
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- (Jaeger/Henckel,
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- InsO,
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- § 130
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- Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der
- Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung
- durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.
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- - 4 -
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Raebel
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- Grupp
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- Gehrlein
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - 303 O 382/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2010 - 1 U 72/09 -
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