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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 13/10
- vom
- 18. Oktober 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
- Dr. Pape und die Richterin Möhring
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- am 18. Oktober 2012
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
- 23. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 566.732,87 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
- ZPO) besteht nicht. In seiner tatrichterlichen Prüfung der haftungsausfüllenden
- Kausalität ist das Berufungsgericht nicht von höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen abgewichen. Der im Anwaltsregress geltend gemachte Schaden wäre
- nur vermieden worden, wenn der Kläger sich bei pflichtmäßiger Beratung zu
- einem Rechtsstreit gegen seinen Bruder und seinen Neffen entschlossen hätte
- und dieser Prozess für ihn erfolgreich verlaufen wäre. Schon von der Einleitung
- eines solchen Rechtsstreits durch den Kläger hat sich das Berufungsgericht
- angesichts der bestehenden Prozess- und Kostenrisiken in tatrichterlicher Würdigung nicht überzeugen können. Hierbei hat es zutreffend das für den Kläger
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- günstige Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Durchführung und
- Würdigung der Parteianhörung des Klägers in diesem Zusammenhang lässt
- keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennen.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
- und entsprechend § 564 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Raebel
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- Pape
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- Lohmann
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 04.05.2009 - 20 O 119/08 OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 U 119/09 -
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