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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 12/04
- vom
- 16. Juni 2005
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
- am 16. Juni 2005
- beschlossen:
- Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde
- gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat,
- dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
- Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden
- der Beklagten auferlegt.
- Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
- auf 255.645,94 € festgesetzt.
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- Gründe:
- Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge
- ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002
- - XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).
- Fischer
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- Ganter
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- Vill
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- Neškovi
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- Lohmann
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