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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. IX ZR 398/99
  4. URTEIL
  5. in dem Rechtsstreit
  6. Verkündet am:
  7. 8. November 2001
  8. Bürk
  9. Justizhauptsekretärin
  10. als Urkundsbeamtin
  11. der Geschäftsstelle
  12. -2-
  13. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
  15. Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats
  18. des Kammergerichts vom 28. September 1999 im Kostenpunkt
  19. und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
  20. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  21. Von Rechts wegen
  22. Tatbestand:
  23. Der Kläger ist Alleingesellschafter und Liquidator der A. GmbH i.L. Diese
  24. war alleinige Gesellschafterin der B. GmbH. Durch Vertrag vom 20. Oktober
  25. 1994, den der verklagte Notar beurkundete, verkaufte die A. ihre Geschäftsanteile an der B. für 1,9 Mio. DM an die M. GmbH. Gleichzeitig wurden die Anteile "mit dinglicher Wirkung ab Beurkundung", wie es in § 4 des Vertrages
  26. hieß, auf die Käuferin übertragen. Der Kaufpreis war am 30. November 1994
  27. fällig. In § 8 erklärten die Käuferin, deren Geschäftsführer Mi., die B. sowie deren Geschäftsführer Mr. und D., die bei der Beurkundung anwesend waren, sie
  28. -3-
  29. stünden "persönlich dafür ein", daß der Kläger aus seinen Bürgschaften, die er
  30. für Verbindlichkeiten der B. übernommen hatte, "bis spätestens 30.11.1994
  31. entlassen" werde. Noch am selben Tag wurde Mi. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der B. bestellt.
  32. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt; die Zwangsvollstreckung blieb im
  33. wesentlichen erfolglos. Mi. persönlich wurde später u.a. unter dem Gesichtspunkt des Betruges verurteilt, der A. Schadensersatz in Höhe von
  34. rd. 2 Mio. DM zu leisten. Die B. geriet spätestens im Laufe des Jahres 1995 in
  35. Vermögensverfall. Der Kläger wurde aus seinen Bürgschaften in Anspruch genommen. Seine deswegen gegen Mi., Mr. und D. unter Berufung auf § 8 des
  36. Kaufvertrags erhobene Klage wurde mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, diese Vertragsbestimmung enthalte keine Garantiezusage und begründe keine Schadensersatzverpflichtung aus den dortigen Erklärungen für
  37. den Fall, daß es nicht zur Entlassung des Klägers aus den Bürgschaften komme.
  38. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser habe seine Pflichten als Notar verletzt, indem er bei der Beurkundung nicht darauf hingewirkt habe, daß
  39. die die Entlassung aus den Bürgschaften betreffende Vertragsbestimmung eine
  40. klare Fassung im Sinne einer Garantiezusage erhielt; außerdem hätte er, so
  41. meint der Kläger, darauf hinweisen müssen, daß es sich bei der sofortigen
  42. Übertragung der Geschäftsanteile ohne gleichzeitige Kaufpreiszahlung um eine ungesicherte Vorleistung handle. Er verlangt vom Beklagten Ersatz für seine Bürgenzahlungen, die er mit insgesamt rd. 777.000 DM zuzüglich Zinsen
  43. beziffert, und für die Kosten des Prozesses gegen Mi., Mr. und D. sowie eines
  44. von ihm eingeholten, das Unternehmen der B. betreffenden Wertgutachtens
  45. -4-
  46. von zusammen rd. 145.000 DM. Ferner hat er sich im Wege der Vollstrekkungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß gewandt, den der Beklagte im Anschluß an jenen Prozeß g egen den Kläger erwirkt hat; dort war der jetzige Beklagte dem Rechtsstreit als
  47. Streithelfer der Prozeßgegner des Klägers beigetreten.
  48. Das Landgericht hat der - im ersten Rechtszug noch teilweise auf Freistellung gerichteten - Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nur zur Erstattung der Prozeßkosten in Höhe von 136.581,50 DM nebst
  49. Zinsen verurteilt und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Beklagten nicht angenommen. Der Kläger verfolgt mit
  50. seinem Rechtsmittel die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, soweit
  51. sie ihm aberkannt worden sind, weiter.
  52. Entscheidungsgründe:
  53. Die Revision des Klägers führt im Umfang des Rechtsmittels zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  54. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe pflichtwidrig
  55. gehandelt, indem er nicht dafür gesorgt habe, daß in § 8 des Kaufvertrags eine
  56. die Frage der Entlassung des Klägers aus seinen Bürgschaftsverpflichtungen
  57. unmißverständlich regelnde Vereinbarung getroffen wurde. Das habe zu der
  58. -5-
  59. Belastung des Klägers mit den Kosten des Vorprozesses einschließlich derjenigen des Beklagten als Streithelfer geführt. Es könne dagegen, so hat das
  60. Berufungsgericht ausgeführt, nicht festgestellt werden, daß die Pflichtverletzung des Beklagten auch für den Schaden ursächlich gewesen sei, der durch
  61. die Inanspruchnahme des Klägers aus den von ihm übernommenen Bürgschaften entstanden sei.
  62. Im letztgenannten Punkt beruht das Berufungsurteil, wie die Revision mit
  63. Erfolg rügt, auf einem Verfahrensfehler.
  64. 1. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
  65. hat, bei der Beurkundung des § 8 des Kaufvertrags die ihm durch § 17 Abs. 1
  66. BeurkG auferlegte Pflicht verletzt, den Willen der Beteiligten zu erforschen,
  67. diese über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Der Wortlaut
  68. des § 8 spricht nur von der Pflicht derjenigen, die diese Erklärung abgaben,
  69. dafür einzustehen, daß der Kläger bis zum 30. November 1994 aus seinen
  70. Bürgschaften entlassen werde. Welche Folgen eintreten sollten, wenn es zu
  71. einer solchen Entlassung innerhalb der verhältnismäßig knapp bemessenen
  72. Frist nicht kam, ist nicht geregelt. Daß es in einem solchen Fall zu Streit zwischen den Beteiligten kommen mußte, lag auf der Hand. Dem hätte der Beklagte dadurch entgegenwirken müssen, daß er die Vertragsparteien fragte,
  73. was bei Unterbleiben der rechtzeitigen Entlassung des Klägers aus seinen
  74. Verpflichtungen gelten solle, und dies sodann unmißverständlich im Vertragswortlaut zum Ausdruck brachte (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR
  75. 436/98, WM 2000, 1345, 1347). Diese Pflicht bestand entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionserwiderung geäußerten Ansicht unabhängig davon,
  76. -6-
  77. was die Vertragschließenden vorher über eine persönliche Haftung gesprochen, ob sie überhaupt darüber verhandelt hatten und ob der Kläger eine solche Haftung "tatsächlich gewollt" hatte. Für die Verpflichtungen aus einem urkundlich niedergelegten Vertrag ist unbeschadet des Vorrangs einer zwischen
  78. den Vertragspartnern bestehenden Einigkeit über das Gewollte insbesondere
  79. der dem Vertragswortlaut zu entnehmende, die beiderseitige Interessenlage
  80. berücksichtigende objektive Gehalt des Vereinbarten maßgebend. Den Vertragswortlaut entsprechend dem Willen der Beteiligten so eindeutig wie möglich zu fassen, ist Aufgabe des beurkundenden Notars. Dieser Aufgabe ist der
  81. Beklagte nicht gerecht geworden. Anhaltspunkte dafür, daß die damit gegebene objektive Pflichtverletzung hier ausnahmsweise nicht auf Verschulden beruht, sind nicht ersichtlich.
  82. 2. Das Berufungsgericht hat einen Ersatzanspruch des Klägers wegen
  83. seiner Inanspruchnahme aus den Bürgschaften mit der Begründung verneint,
  84. es sei nicht bewiesen, daß die Pflichtverletzung des Beklagten für diesen
  85. Schaden ursächlich gewesen sei.
  86. a) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des insoweit übereinstimmenden Parteivortrags festgestellt, daß die beiden Geschäftsführer der B.,
  87. Mr. und D., sich, wenn diese Frage erörtert worden wäre, auf eine persönliche
  88. Haftung nicht eingelassen hätten. Es hat sodann ausgeführt, es stehe weder
  89. fest, daß der Geschäftsführer der Käuferin, Mi., eine persönliche Freistellungsverpflichtung übernommen, noch, daß der Kläger sich damit allein begnügt
  90. hätte. Für den letzteren Fall fehle es außerdem an hinreichendem Vortrag dazu, daß eine Vollstreckung gegen Mi. erfolgreich gewesen wäre; der Umstand,
  91. -7-
  92. daß offenbar die titulierte Schadensersatzforderung der A. gegen Mi. nicht beitreibbar sei, spreche dagegen.
  93. Die Revision rügt mit Recht, daß ein solcher vom Berufungsgericht für
  94. möglich gehaltener Kausalverlauf nicht dem Parteivorbringen entspricht. Der
  95. Kläger hat vorgetragen, ohne eine persönliche Garantiezusage der Geschäftsführer Mr. und D. hätte er den Kaufvertrag nur dann geschlossen, wenn
  96. seine Freistellung aus den Bürgschaften durch eine von der Käuferin oder Mi.
  97. persönlich beigebrachte Bankbürgschaft gesichert worden wäre; aller Voraussicht nach wäre der Kaufvertrag aber gar nicht zustande gekommen. Dieser
  98. letztgenannten Sicht hat sich der Beklagte angeschlossen. Für ihn steht nach
  99. seiner schriftsätzlichen Darstellung fest, "daß es bei ordnungsgemäßer Erfo rschung des Willens der Urkundsbeteiligten nicht zum Abschluß des notariellen
  100. Vertrages gekommen wäre" (Unterstreichung im Original). Auf der Grundlage
  101. dieses beiderseitigen Parteivorbringens durfte das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß sich der Kläger mit einer allein von Mi. eingegangenen ungesicherten Garantieverpflichtung begnügt hätte, seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.
  102. b) Der Kläger hat behauptet, daß, wenn der Vertrag mit der M. nicht zustande gekommen wäre, die Geschäftsanteile entweder an einen anderen, "finanzstarken" Käufer oder überhaupt nicht verkauft worden wären; auch im
  103. letzteren Fall wäre er nicht aus den Bürgschaften in Anspruch genommen worden, weil das Unternehmen der B. gesund gewesen sei. Zur ersten dieser beiden Alternativen hat das Berufungsgericht gemeint, aus den vom Kläger vorgelegten drei schriftlichen Kaufangeboten ergebe sich nicht, daß und unter
  104. welchen Bedingungen ein solcher anderer Verkauf gelungen wäre und daß
  105. -8-
  106. sich das Haftungsrisiko des Klägers aus den Bürgschaften dann nicht verwirklicht hätte, nicht aus. Die dagegen gerichtete Revisionsrüge ist insofern unbegründet, als der mit jenen Angeboten unterlegte Vortrag des Klägers nicht erkennen läßt, ob die Interessenten sich schon so weit von der Werthaltigkeit des
  107. Unternehmens überzeugt hatten, daß, auf welche Weise und zu welchen Bedingungen sie bereit und in der Lage gewesen wären, den Kläger aus seinen
  108. Bürgschaftsverpflichtungen zu befreien. Letztlich hing das alles davon ab, ob
  109. nach der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erwarten war,
  110. daß die verbürgten Verbindlichkeiten aus den Gewinnen getilgt werden konnten. Damit stellt sich die gleiche Frage, wie wenn ein Verkauf ganz unterblieben wäre.
  111. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn es sich um ein
  112. gesundes Unternehmen gehandelt haben sollte, sei damit nicht gesagt, daß es
  113. nicht auch dann zum Zusammenbruch gekommen wäre, wenn es in derselben
  114. Hand geblieben wäre. Der Kläger hätte, so hat das Berufungsgericht gemeint,
  115. zumindest in groben Zügen die Geschäftsabläufe bei der B. in der Zeit nach
  116. der Übertragung der Anteile darlegen müssen; er hätte substantiiert vortragen
  117. und unter Beweis stellen müssen, welche konkreten, die Geschäftstätigkeit
  118. schädigenden Maßnahmen Mi. als Geschäftsführer der B. getroffen habe.
  119. Diese Art der Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht ist, wie
  120. die Revision mit Recht rügt, verfahrensfehlerhaft. Zu beantworten ist die Frage,
  121. ob die B. nach dem Stand des Unternehmens am 20. Oktober 1994 voraussichtlich in der Lage war, ihre Schulden aus eigener Kraft zu tilgen. Die Art der
  122. Geschäftsführung nach der Anteilsübertragung ist dafür allenfalls von indizieller Bedeutung. Von einem Unternehmen mit positiver Zukunftsprognose muß
  123. -9-
  124. grundsätzlich angenommen werden, daß es die an dem dafür maßgebenden
  125. Stichtag vorhandenen Verbindlichkeiten erfüllen kann. Der Kläger hat hierzu
  126. umfangreiches Zahlenmaterial über die Geschäftsentwicklung, die Bilanzen für
  127. die Jahre 1990 bis 1993 sowie ein Gutachten der Dres. Br. GmbH über den
  128. Unternehmenswert im Oktober 1994 eingereicht. In dem Gutachten ist der Wert
  129. des Unternehmens für Oktober 1994 nach dem Ertragswertverfahren mit
  130. 1.772.000 DM ermittelt worden. Die Gutachterin hat zwar ausgeführt, daß eine
  131. den Anforderungen an eine Zukunftsschätzung genügende Planungsrechnung
  132. nicht vorliege und deshalb die Prognosen für die Zukunft aus den Zahlen der
  133. Vergangenheit abgeleitet worden seien, daß aber nach den Angaben des Klägers zum Bewertungsstichtag außer dem Gesellschafterwechsel und dem
  134. Wechsel in der Geschäftsführung keine besonderen Umstände eingetreten
  135. seien, die der Verwendung der Zahlen der Vergangenheit entgegenstünden. In
  136. einer zusätzlichen "cash-flow-Analyse" aufgrund der Zahlen für die Jahre 1991
  137. bis 1993 und der Angaben des neuen wirtschaftlichen Eigentümers, Mi., hat die
  138. Gutachterin für 1994 einen finanzwirtschaftlichen, zur Schuldentilgung verwendbaren Überschuß von ca. 900.000 DM errechnet.
  139. Dieses Material, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat,
  140. reichte zur Darlegung, die B. hätte nach ihrer wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die verbürgten Schulden aus eigener Kraft tilgen
  141. können, aus. Das Berufungsgericht hätte auf dieser Grundlage gemäß § 287
  142. ZPO Feststellungen zu der Frage treffen können und müssen, ob bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung eine Schuldentilgung ohne Inanspruchnahme des Klägers als Bürgen zu erwarten war. Dies wird nach Zurückverweisung
  143. der Sache nachzuholen sein, wobei die Hinzuziehung eines gerichtlichen
  144. - 10 -
  145. Sachverständigen erforderlich sein wird; beide Parteien habe die Einholung
  146. eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich beantragt.
  147. c) Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann auch die Abweisung
  148. der Klage hinsichtlich der Kosten des vom Kläger eingeholten Gutachtens nicht
  149. bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Erstattung dieser Kosten mit der Begründung aberkannt, er teile das Schicksal
  150. des Anspruchs auf Ersatz für die Bürgschaftsleistungen, der nicht begründet
  151. sei. Dies trifft, wie ausgeführt, nach dem der Revisionsprüfung zugrunde zu
  152. legenden Sachverhalt nicht zu.
  153. II.
  154. Das Berufungsgericht neigt dazu, eine Pflichtverletzung des Beklagten
  155. auch insoweit zu bejahen, als dieser nicht auf die im zeitlichen Auseinanderfallen der Anteilsübertragung und der Kaufpreisfälligkeit liegende ungesicherte
  156. Vorleistung sowie auf Möglichkeiten einer Absicherung - insbesondere durch
  157. Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für die Übertragung der Anteile - hingewiesen hat. Letztlich hat es die Frage unbeantwortet gelassen und
  158. gemeint, jedenfalls gegenüber dem Kläger als Bürgen habe eine solche Belehrungspflicht nicht bestanden; dieser sei auch nicht in den Schutzbereich einer
  159. derartigen Notarpflicht einbezogen gewesen. Zudem könne nicht festgestellt
  160. werden, daß dem Kläger bei entsprechender Belehrung die der Klage zugrunde liegenden Schäden nicht entstanden wären. Es sei nicht auszuschließen,
  161. daß die Käuferin auch dann auf der im Vertrag niedergelegten Regelung be-
  162. - 11 -
  163. standen hätte und die Verkäuferin in diesem Fall das Risiko einer ungesicherten Vorleistung eingegangen wäre.
  164. Auch gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts erhebt die Revision eine Verfahrensrüge. Ob sie begründet ist, spielt ebensowenig eine Rolle,
  165. wie es darauf ankommt, wie die zuvor genannten Fragen zu beantworten sind.
  166. Wäre der Vertrag auch im Fall der Belehrung über die ungesicherte Vorleistung so zustande gekommen, wie er tatsächlich abgeschlossen worden ist,
  167. dann entfiele schon deswegen eine Haftung des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt. Hätten sich die Vertragsparteien auf eine Abtretung der Anteile
  168. unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung geeinigt, dann wäre
  169. es ebenso, wie wenn sie ganz vom Vertragsschluß Abstand genommen hätten,
  170. nicht zu einer wirksamen Anteilsübertragung gekommen; denn der Kaufpreis ist
  171. nicht gezahlt worden. Die in den beiden zuletzt genannten Fällen bestehende
  172. Haftung des Beklagten würde aber nicht weitergehen als diejenige wegen der
  173. unklaren Fassung des § 8 des Vertrages. Sie würde ebenso wie der auf den
  174. letztgenannten Gesichtspunkt gestützte Anspruch davon abhängen, ob nach
  175. der Unternehmenslage zu erwarten war, daß die B. ihre Schulden aus eigener
  176. Kraft - ohne Inanspruchnahme der Bürgschaften des Klägers - erfüllen konnte.
  177. - 12 -
  178. III.
  179. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
  180. hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.
  181. Kreft
  182. Stodolkowitz
  183. Raebel
  184. Ganter
  185. Kayser